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SPRENGG 1976 – sprengg_1976

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1976-09-13

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Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des…

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und normal normal Sprengzubehör. normal normal normal arabic (2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 N…

§ 1a – Ausnahmen für Behörden und sonstige Einrichtungen des Bundes und der Länder und für deren Bedienstete sowie für Bedienstete anderer Staaten; Verordnungsermächtigungen

(1) Dieses Gesetz ist, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, normal normal die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräft…

§ 1b – Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4, normal normal den Umgang mit explosionsgefährlic…

§ 2 – Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe

(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einführt, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetze…

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind explosionsgefährliche Stoffe: a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die aa) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und normal normal bb) sich bei Durchführung der Prüfverfahren nac…

§ 3a – Kategorien von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen; Klassen von Wettersprengstoffen und Wettersprengschnüren

(1) Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt: Feuerwerkskörper a) Kategorie F1: Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und z…

§ 4 – Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend a) die Prüfverfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) normal normal b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II) normal normal normal arabic normal im Rahmen des §…

§ 5 – Konformitätsnachweis und CE-Kennzeichnung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände

(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller den Konformitätsnachweis erbracht hat und normal normal sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. normal normal normal arabic (1a) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dür…

§ 5a – Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises und der CE-Kennzeichnung

(1) § 5 Absatz 1 und 1a ist nicht anzuwenden auf Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder Sachgütern betreffen, und a) nur für militärische ode…

§ 5b – Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände vor dem Inverkehrbringen; Baumusterprüfung; Einzelprüfung

(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vor dem Inverkehrbringen auf Antrag des Herstellers von einer benannten Stelle gemäß § 5e durch die Baumusterprüfung nach Modul B des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU oder des Anhangs II der Richtlinie 2013/29/EU oder durch die Einzelprüfun…

§ 5c – Konformitätsbewertung für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in der Serienfertigung; Qualitätssicherungsverfahren; CE-Kennzeichnung

(1) Die Übereinstimmung der nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster ist auf Antrag des Herstellers in einem Qualitätssicherungsverfahren nachzuweisen, das nach der Wahl des Herstellers durchzuführen ist für Explosivstoffe nach den Modulen C2…

§ 5d – Aufbewahrungspflicht

Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen: die EU-Konformitätserklärung, normal normal die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließ…

§ 5e – Benannte Stellen

(1) Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens werden von einer benannten Stelle durchgeführt; die benannte Stelle erteilt auch die Bescheinigungen. Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie 2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie 2013/29…

§ 5f – Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung zugelassen sind oder normal normal durch Rech…

§ 5g – Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör

(1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die durchgeführt werden, normal normal als Muster oder Proben vom Antragsteller in der für Muster oder Proben erforderlichen Menge eingeführt oder verbracht werden, normal normal nicht für militär…

§ 6 – Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik …

§ 7 – Erlaubnis

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder normal normal den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreib…

§ 8 – Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, normal normal eine d…

§ 8a – Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens, normal normal b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, oder normal normal c) zu einer Freiheitsstrafe oder Geldst…

§ 8b – Persönliche Eignung, Begutachtung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind, normal normal abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder normal normal auf Grund in der Person liegender Ums…

§ 8c – Pflichten des Gutachters

(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eind…

§ 9 – Fachkunde

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder normal normal wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat. normal normal normal arabic …

§ 10 – Inhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachtr…

§ 11 – Erlöschen der Erlaubnis

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus besonderen Gründen verlängert werden.…

§ 12 – Fortführung des Betriebs

(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren n…

§ 13 – Befreiung von der Erlaubnispflicht

(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist. (2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus…

§ 14 – Anzeigepflicht

Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und ei…

§ 15 – Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen

(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen oder verbringen oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Der Einführer oder Verbringer…

§ 15a – Verfahren der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen

(1) Der Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Absatz 6 Satz 1 ist vom Empfänger der Explosivstoffe schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Absatz 7 zuständigen Behörde zu stellen. Der Antrag hat die in Anlage I Nummer 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Für An…

§ 16 – Aufzeichnungspflicht

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingeführten, aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten oder vernichteten explosio…

§ 16a – Kennzeichnung von Explosivstoffen

(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit identifiziert und zurückverfolgt werden kann. Näheres regelt eine…

§ 16b – Pflichten des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

(1) Der Hersteller darf nur Explosivstoffe in den Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, die gemäß den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU entworfen und hergestellt wurden, normal normal pyrotechnische Gegenstände in den Verkehr bringen, die gemäß den Sicherh…

§ 16c – Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer

(1) Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die folgenden Angaben und Kennzeichnungen anbringen: seinen Namen, normal normal seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, normal n…

§ 16d – Bevollmächtigung durch den Hersteller von Explosivstoffen

(1) Der Hersteller von Explosivstoffen kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Die Vollmacht muss mindestens folgende Pflichten umfassen: Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkeh…

§ 16e – Maßnahmen des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen bei Nichtkonformität

Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachter Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegen…

§ 16f – Pflichten des Einführers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

(1) Der Einführer darf nur Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände in Verkehr bringen, die die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Produktanforderungen und die Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU für Explosivstoffe oder des Anhangs I der …

§ 16g – Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht

(1) Der Einführer muss die folgenden Angaben auf dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand und auf der Verpackung anbringen: seinen Namen, normal normal seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und normal normal die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle…

§ 16h – Weitere Pflichten des Einführers

(1) Solange der Einführer einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des A…

§ 16i – Pflichten des Händlers

(1) Solange der Händler einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt oder verbringt oder aufbewahren oder verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Explosivstoffes mit den Sicherheitsanforderungen des Anh…

§ 16j – Herstellerpflichten der Einführer und Händler

Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder normal normal einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt…

§ 16k – Pflichten der Wirtschaftsakteure gegenüber der zuständigen Behörde

(1) Der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d und der Einführer haben der zuständigen Behörde auf Anforderung alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes erforderlich sind, schriftlich oder elektronisch zur Ve…

§ 16l – Identifizierung und Angaben der Wirtschaftsakteure

(1) Jeder Wirtschaftsakteur muss den zuständigen Behörden auf Aufforderung diejenigen Wirtschaftsakteure nennen, von denen er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand erworben hat und normal normal an die er einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand überlassen hat. n…

§ 17 – Lagergenehmigung

(1) Der Genehmigung bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken , im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden s…

§ 18 – Ermächtigungen

Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Ar…

§ 19 – Verantwortliche Personen

(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im …

§ 20 – Befähigungsschein

(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftrag…

§ 21 – Bestellung verantwortlicher Personen

(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwort…

§ 22 – Vertrieb und Überlassen

(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere überlassen werden. Die verantwortlichen Personen dürfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsveror…

§ 23 – Mitführen von Urkunden

Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen, die nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein müssen, den Befähigungsschein m…

§ 24 – Schutzvorschriften

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Ein…

§ 25 – Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der si…

§ 26 – Anzeigepflicht

(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen…

§ 27 – Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder normal normal mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, normal normal normal arabic bedarf der Erlaubnis. (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt…

§ 28 – Anwendbare Vorschriften

Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1, 1a und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 …

§ 29 – Ermächtigungen

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verw…

§ 30 – Allgemeine Überwachung

Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.…

§ 31 – Auskunft, Nachschau

(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, habe…

§ 32 – Anordnungen der zuständigen Behörden

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 ges…

§ 33 – Beschäftigungsverbot

(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftige…

§ 33b – Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und mangelhaftem Sprengzubehör

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines nach § 5 konformitätsbewerteten oder eines nach § 5f Absatz 1 oder 2 zugelassenen und entsprechend gekennzeichneten explosionsgefährlichen Stoffes oder Sprengzubehörs eine Gefahr für Leben und Gesundheit, für Sachgüter…

§ 33c – Maßnahmen bei Information durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände; Aufhebung oder Änderung getroffener Maßnahmen

(1) Wird die zuständige Behörde von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union über deren Maßnahmen gegen nicht konforme oder sonst unsichere Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände informiert, trifft sie alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher oder Dritter. (2) Bes…

§ 33d – Weitere Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung

(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber Wirtschaftsakteuren Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auch in Verbindung mit der Richtlinie 2014/28/EU oder der Richtlinie 2013/29/EU, anordnen. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsver…

§ 34 – Rücknahme und Widerruf

(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hät…

§ 35 – Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des Befähigungsscheines

(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen. (2) Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so solle…

§ 36 – Zuständige Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein für den Umgang oder d…

§ 39 – Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Absatz 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 …

§ 39a – Datenübermittlung an und von Meldebehörden

(1) Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person über keine sprengstoffrechtliche Erla…

§ 40 – Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, normal normal entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder normal normal entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen S…

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal 1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, normal normal 1b. entgegen § 2 Abs. …

§ 42 – Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften

Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 2a, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestr…

§ 43 – Einziehung

Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und normal normal Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, normal n…

§ 44 – Rechtsstellung der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, d…

§ 45 – Aufgaben der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt ist zuständig für die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten, normal normal die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschli…

§ 46 – Fortgeltung erteilter Erlaubnisse

Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.…

§ 47 – Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne de…

§ 47a – Übergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34

(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder Befähigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Erlaubnis…

§ 48 – Bereits errichtete Sprengstofflager

Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern für explosionsgef…

§ 49 – Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen)…

§ 50 – (Änderung anderer Vorschriften)

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§ 51 – Nicht mehr anwendbare Vorschriften

(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft 1. ... 2. ... 3. ... sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen. normal normal normal ara…

§ 53 – (Inkrafttreten)

-…

Anlage I – (zu § 15a Absatz 1 und 3)Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 1 und Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15a Absatz 3

(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604) Fundstelle Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen: normal normal Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim Antragsteller, normal normal Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern der am …

Anlage II –

A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3535) Fundstelle col1 1 50 col2 2 200 col3 3 200 Stoffgruppe A 1 col3 col1 1 Lfd. Nr. 1 Stoff 1 left Formel 1 left 1 1 1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-dinitrat (Isosorbid-2,5-dinitrat ISDN) 1 C H N O 1 1 N,N'-Dinitroso-N,N' dimethyloxamid 1 C H N O 1 1…

Anlage III – (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b)

(Fundstelle: BGBl I 2017, 1604 bis 1605) Fundstelle Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden normal Acetonperoxide (zum Beispiel cyclisches Acetontriperox…

Anlage IV – Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)

( Fundstelle: BGBl. I 2005, 1635 ) Fundstelle Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on …